§ 225 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.
§ 225 (1) ZPO → Entscheidung über Friständerung ohne mündliche Verhandlung
Erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung.
§ 225 (2) ZPO → Anhörung des Gegners bei Friständerung
Vorschreibt, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf.
§ 225 (3) ZPO → Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Fristverlängerung
Bestimmt, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Fristverlängerung nicht anfechtbar ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen über die Festsetzung, Berechnung und Änderung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeiten zur Fristverlängerung oder -verkürzung und der Bedingungen für deren Bewilligung.