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§ 225 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf.
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.
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