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verfahrensrecht:anhoerung_des_gegners_bei_fristaenderung

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Anhörung des Gegners bei Friständerung

§ 225 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf.

§ 225 (2) ZPO

Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

siehe auch

§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/anhoerung_des_gegners_bei_fristaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1