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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_fristaenderung_ohne_muendliche_verhandlung

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Entscheidung über Friständerung ohne mündliche Verhandlung

§ 225 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung.

§ 225 (1) ZPO

Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

siehe auch

§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_fristaenderung_ohne_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1