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§ 225 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung.
Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.
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