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§ 225 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Fristverlängerung nicht anfechtbar ist.
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.
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