Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist.1)
Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.2) Dieses Schutzes bedarf es im Parteiprozess allerdings nicht, weil die Partei an die Stelle ihres Bevollmächtigten tritt und ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrnehmen kann.3)
Die Unanwendbarkeit von § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust folgt auch aus § 244 ZPO, der dafür eine gesonderte Regelung vorsieht.4)
Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.
§ 244 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Unterbrechung des Verfahrens bei Verlust des Anwalts einer Partei in Anwaltsprozessen.
§ 244 (1) ZPO → Unterbrechung des Verfahrens bei Anwaltsverlust
Beschreibt, dass das Verfahren unterbrochen wird, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, bis ein neuer Anwalt bestellt und dem Gericht angezeigt wird.
§ 244 (2) ZPO → Verzögerte Anzeige und Verfahrensaufnahme
Regelt, dass bei verzögerter Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts die Partei selbst zur Verhandlung geladen oder zur Bestellung eines neuen Anwalts aufgefordert werden kann.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Unterbrechung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Folgen der Unterbrechung des Verfahrens, insbesondere bei Ereignissen wie dem Tod einer Partei oder dem Verlust des Anwalts, sowie die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens.