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verfahrensrecht:verzoegerte_anzeige_und_verfahrensaufnahme

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Verzögerte Anzeige und Verfahrensaufnahme

§ 244 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen bei verzögerter Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts und die Bedingungen für die Verfahrensaufnahme.

§ 244 (2) ZPO

Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

siehe auch

§ 244 ZPO → Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Behandelt die Unterbrechung des Verfahrens bei Verlust des Anwalts einer Partei in Anwaltsprozessen.

verfahrensrecht/verzoegerte_anzeige_und_verfahrensaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:14 von 127.0.0.1