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Als Postulationsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.
In einem Parteiprozess gemäß § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann den Rechtsstreit selbst führen.
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