Umfang der Revisionsprüfung

§ 557 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts und legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dieses die Entscheidungen der Vorinstanzen überprüft, wobei es grundsätzlich an die Parteianträge gebunden ist, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinausgehende Prüfungen vornehmen kann.

§ 557 (1) ZPO → Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge
Das Revisionsgericht berücksichtigt nur die Anträge der Parteien.

§ 557 (2) ZPO → Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht
Auch vorhergehende Entscheidungen des Endurteils unterliegen der Prüfung, sofern sie nicht unanfechtbar sind.

§ 557 (3) ZPO → Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von den Revisionsgründen
Das Revisionsgericht ist nicht an die Revisionsgründe gebunden und prüft nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nur bei spezifischer Rüge.

siehe auch

Buch 3, Abschnitt 2 ZPO → Revision
Behandelt die Revision gegen Berufungsurteile.

Umfang der Revisionsprüfung

§ 557 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.

§ 557 (1) ZPO → Prüfung durch das Revisionsgericht auf Anträge der Parteien
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

§ 557 (2) ZPO → Beurteilung vorausgegangener Entscheidungen
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht unanfechtbar sind.

§ 557 (3) ZPO → Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von Revisionsgründen
Das Revisionsgericht ist nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen nur geprüft werden, wenn sie gerügt wurden.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und den Ablauf des Revisionsverfahrens, einschließlich der Zulässigkeit und Begründung der Revision sowie der Prüfung durch das Revisionsgericht.