Das übliche Beweisverfahren der ZPO ist der Strengbeweis (§ 355 ff ZPO) (auch „Vollbeweis“). Bei Strengbeweis sind nur die gesetzlichen Formen der Beweisaufnahme gegeben:
(Merkregel: SAPUZ)
Gemäß § 358a ZPO kann auch im reinen ZPO-Verfahren (Beibringungsgrundsatz) das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen oder die Einnahme eines Augenscheins.
Vor dem EPA: Nach Regel 55 c) EPÜ sind die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Gemäß Art. 117 vor dem EPA neben SAPUZ auch eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zugelassen !
§ 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung