Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 251a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.

§ 251a (1) ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten bei Nichterscheinen beider Parteien
Ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln.

§ 251a (2) ZPO → Voraussetzungen und Verkündung eines Urteils nach Lage der Akten
Legt fest, dass ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde, und beschreibt die Bedingungen für die Verkündung.

§ 251a (3) ZPO → Ruhen des Verfahrens bei Nichtentscheidung nach Aktenlage
Bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -abläufe im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrensführung, zur Säumnis der Parteien und zur Entscheidung nach Aktenlage.