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§ 251a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln.
Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.
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