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verfahrensrecht:entscheidung_nach_lage_der_akten_bei_nichterscheinen_beider_parteien

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Entscheidung nach Lage der Akten bei Nichterscheinen beider Parteien

§ 251a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln.

§ 251a (1) ZPO

Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

siehe auch

§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.

verfahrensrecht/entscheidung_nach_lage_der_akten_bei_nichterscheinen_beider_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:55 von 127.0.0.1