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verfahrensrecht:ruhen_des_verfahrens_bei_nichtentscheidung_nach_aktenlage

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Ruhen des Verfahrens bei Nichtentscheidung nach Aktenlage

§ 251a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt.

§ 251a (3) ZPO

Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

siehe auch

§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.

verfahrensrecht/ruhen_des_verfahrens_bei_nichtentscheidung_nach_aktenlage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:55 von 127.0.0.1