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verfahrensrecht:voraussetzungen_und_verkuendung_eines_urteils_nach_lage_der_akten

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Voraussetzungen und Verkündung eines Urteils nach Lage der Akten

§ 251a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde, und beschreibt die Bedingungen für die Verkündung.

§ 251a (2) ZPO

Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

siehe auch

§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.

verfahrensrecht/voraussetzungen_und_verkuendung_eines_urteils_nach_lage_der_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:55 von 127.0.0.1