In den verschiedenen Verfahrenstypen des Patent- und Markenrechts wird in unterschiedlichem Ausmaß auf die Regeln der ZPO zurückgegriffen.
Dieses wird in den §§ 35 ff. PatG geregelt. Es finden sich nur punktuelle Verweise auf die ZPO (z. B. § 27 VI, § 46 II PatG).
Nach Benkard (vor § 35, Rdn. 3) ist bei Regelungslücken in erster Linie das FGG (Schönfelder 112) heranzuziehen. Die Vorschriften der ZPO seien nach Benkard nur insoweit ergänzend heranzuziehen, als ihre Anwendung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder sich ihre entsprechende Anwendung mit den Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens vereinbaren lässt. Die FGG paßt allerdings - nach anderer Meinung - quasi nie, so dass generell die ZPO ergänzend heranzuziehen ist. Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG ist in § 2 II Nr. 3 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen.
Dagegen spricht nicht, dass es sich beim DPMA um eine Verwaltungsbehörde handelt und die auf gerichtliche Verfahren zugeschnittenen Vorschriften der §§ 240, 249 ZPO in Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht gelten1). Das Patentamt stellt keine typische Verwaltungsbehörde dar, weshalb es auch nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes fällt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Stattdessen ist das patentamtliche Verfahren in vielfacher Hinsicht einem gerichtlichen Verfahren angenähert, was etwa in der analogen Anwendung zivilprozessualer Vorschriften seinen Ausdruck findet (vgl. van Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen, 2. Aufl., S. 30 f.). Diese Annäherung setzt sich auch im Gebührenrecht fort. So gelten die im Patentkostengesetz verankerten Gebührenvorschriften gleichermaßen für die patentamtlichen und -gerichtlichen Gebühren, und auch die Gebührenbeitreibung ist in der Justizbeitreibungsordnung einheitlich geregelt (vgl. § 1 Abs. 5 JBeitrO).2)
Umstritten ist der Rückgriff auf §§ 240, 249 ZPO bei der Zahlung von Jahresgebühren nach dem Patentkostengesetz.3)
Über § 99 PatG und § 82 MarkenG wird im Verfahren vor dem BPatG die ZPO subsidiär angewendet.
Soweit die gerichtlichen Verfahrensvorschriften des Markengesetzes nicht vollständig sind, enthält § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ausdrücklich nur eine subsidiäre Verweisung auf das GVG und auf die ZPO unter der Voraussetzung, dass die Besonderheiten des Verfahrens vor dem BPatG dies nicht ausschließen. Ein Rückgriff auf die Vorschriften der VwGO ist danach nicht möglich.4)
Subsidiäre Anwendung der ZPO über §§ 101, 106 PatG.
In Nichtigkeitsberufungsverfahren ist das BGH ausnahmsweise Tatsachengericht und somit sind die Vorschriften zur Revision von Hause aus nicht anwendbar. Nach § 111 PatG n. F. ist nun die Berufung im Nichtigkeitsverfahren innerhalb bestimmter Fristen (§ 111 II PatG: 1 Monat Grundfrist) zu begründen. Früher gab es diese Regelung nicht, so dass man den BGH in der Praxis darum bat, in X Monaten eine Begründung nachliefern zu dürfen.
Das Nichtigkeitsberufungsverfahren ist in weiten Teilen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Die §§ 110 ff. PatG treffen grundsätzlich in sich geschlossene, eigenständige Regelungen. Bestehen Regelungslücken, so ist zuerst auf die Regelungen des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens zurückzugreifen. Bleiben dann noch immer Lücken, so wird über § 99 PatG auf die ZPO zurückgegriffen.
Im EPÜ wird eine geschlossene Regelung getroffen und von daher ist die ZPO nicht anwendbar. Allerdings bietet Art. 125 EPÜ ein Einfallstor für allgemeine Verfahrensgrundsätze der Vertragsstaaten.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103) und der Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG sind ggf. ergänzend zur ZPO heranzuziehen.
Wie in EPA ABl. 1997, 623 „Lenzing“ festgestellt wird, erfüllen die technischen Beschwerdekammern des EPA die Anforderungen an die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG und sind insoweit als Gerichte anzusehen.
In der ersten Instanz kann vor dem EPA ein Einspruchsgrund nach Art. 114 II EPÜ von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn er prima facie hochrelevant ist. In der zweiten Instanz kann ein neuer Einspruchsgrund nur mit Zustimmung des Patentinhabers berücksichtigt werden (G 10/91, Rohm & Haas). Bei Änderung des Patents durch den Patentinhaber werden alle Einspruchsgründe berücksichtigt (T 301/87). Anders als in Deutschland ist jede rechtliche Kategorie ein eigener Einspruchsgrund (G1/95, G 7/95). So sind beispielsweise Neuheit und erfinderische Tätigkeit verschiedene Einspruchsgründe.