Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

§ 758a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.

§ 758a (1) ZPO → Richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung
Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters durchsucht werden, es sei denn, die Einholung der Anordnung gefährdet den Erfolg der Durchsuchung.

§ 758a (2) ZPO → Ausnahmen bei Räumung und Haftbefehl
Regelt Ausnahmen von der Anordnungspflicht bei der Vollstreckung von Räumungs- oder Herausgabetiteln und Haftbefehlen.

§ 758a (3) ZPO → Mitgewahrsam und Duldungspflicht
Beschreibt die Duldungspflicht von Mitgewahrsamsinhabern bei der Durchsuchung und die Vermeidung unbilliger Härten.

§ 758a (4) ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Der Gerichtsvollzieher darf zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nur unter bestimmten Bedingungen vollstrecken.

§ 758a (5) ZPO → Vorzeigepflicht der Anordnung
Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

§ 758a (6) ZPO → Formulare für Durchsuchungsanordnungen
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für Anträge auf richterliche Durchsuchungsanordnungen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Durchsuchung und Vollstreckungshandlungen, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.