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verfahrensrecht:vollstreckung_zur_unzeit

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Vollstreckung zur Unzeit

§ 758a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vollstrecken darf.

§ 758a (4) ZPO

Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

siehe auch

§ 758a ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.

verfahrensrecht/vollstreckung_zur_unzeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:19 von 127.0.0.1