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verfahrensrecht:mitgewahrsam_und_duldungspflicht

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Mitgewahrsam und Duldungspflicht

§ 758a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Duldungspflicht von Mitgewahrsamsinhabern bei der Durchsuchung und die Vermeidung unbilliger Härten.

§ 758a (3) ZPO

Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

siehe auch

§ 758a ZPO → Vollstreckung zur Unzeit
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.

verfahrensrecht/mitgewahrsam_und_duldungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:19 von 127.0.0.1