§ 136 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.
§ 136 (1) ZPO → Eröffnung und Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
§ 136 (2) ZPO → Worterteilung und Entzug durch den Vorsitzenden
Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 136 (3) ZPO → Sicherstellung einer erschöpfenden Erörterung
Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
§ 136 (4) ZPO → Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidungen
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 6 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess, einschließlich der Prozessleitung, der Verhandlungsführung und der Rechte und Pflichten der Beteiligten.