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verfahrensrecht:sicherstellung_einer_erschoepfenden_eroerterung

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Sicherstellung einer erschöpfenden Erörterung

§ 136 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Vorsitzenden, eine erschöpfende Erörterung der Sache sicherzustellen.

§ 136 (3) ZPO

Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.

verfahrensrecht/sicherstellung_einer_erschoepfenden_eroerterung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1