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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:schluss_der_verhandlung_und_verkuendung_der_entscheidungen

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Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidungen

§ 136 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Schluss der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidungen durch den Vorsitzenden.

§ 136 (4) ZPO

Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.

verfahrensrecht/schluss_der_verhandlung_und_verkuendung_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1