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verfahrensrecht:eroeffnung_und_leitung_der_verhandlung_durch_den_vorsitzenden

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Eröffnung und Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden

§ 136 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Verhandlung eröffnet und leitet.

§ 136 (1) ZPO

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.

verfahrensrecht/eroeffnung_und_leitung_der_verhandlung_durch_den_vorsitzenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1