Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
164 Abs. 2 ZPO → Anhörung der Parteien vor der Protokollberichtigung
164 Abs. 3 ZPO → Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung
164 Abs. 4 ZPO → Elektronischer Berichtigungsvermerk
Nach § 164 Abs. 1 ZPO können nur Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.1)
Zweck des Protokolls ist es, die in § 160 ZPO genannten Förmlichkeiten im Hinblick auf Inhalt und Gang der mündlichen Verhandlung darunter auch die Verkündung eines Urteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) zu beurkunden. Insofern genießt das Protokoll gemäß § 165 ZPO öffentlichen Glauben.2)
Auch bei Beachtung der Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung (§ 164 Abs. 3 ZPO) hätte danach keine wirksame Ergänzung des am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 verkündeten Urteilstenors im Wege einer Protokollberichtigung vorgenommen werden können.3)
§ 164 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.
§ 164 (1) ZPO → Berichtigung von Protokollunrichtigkeiten
Erlaubt die jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll.
§ 164 (2) ZPO → Anhörung vor Protokollberichtigung
Erfordert die Anhörung der Parteien und anderer Beteiligter vor der Berichtigung.
§ 164 (3) ZPO → Vermerk und Unterschrift der Protokollberichtigung
Beschreibt die Vermerke auf dem Protokoll und die erforderlichen Unterschriften.
§ 164 (4) ZPO → Elektronische Dokumentation der Protokollberichtigung
Regelt die elektronische Dokumentation des Berichtigungsvermerks.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Protokollführung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme, um einen geordneten und fairen Prozessablauf sicherzustellen.