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§ 164 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die elektronische Dokumentation des Berichtigungsvermerks.
Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.
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