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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anhoerung_vor_protokollberichtigung

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Anhörung vor Protokollberichtigung

§ 164 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anhörung der Parteien und anderer Beteiligter vor der Berichtigung.

§ 164 (2) ZPO

Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

siehe auch

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.

verfahrensrecht/anhoerung_vor_protokollberichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:06 von 127.0.0.1