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verfahrensrecht:vermerk_und_unterschrift_der_protokollberichtigung

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Vermerk und Unterschrift der Protokollberichtigung

§ 164 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vermerke auf dem Protokoll und die erforderlichen Unterschriften.

§ 164 (3) ZPO

Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

siehe auch

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.

verfahrensrecht/vermerk_und_unterschrift_der_protokollberichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:06 von 127.0.0.1