§ 762 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.
§ 762 (1) ZPO → Aufnahme eines Protokolls durch den Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
§ 762 (2) ZPO → Inhalt des Protokolls bei Vollstreckungshandlungen
Das Protokoll muss spezifische Informationen enthalten, darunter Ort und Zeit der Aufnahme, den Gegenstand der Vollstreckungshandlung, die Namen der beteiligten Personen und die Genehmigung des Protokolls durch diese Personen.
§ 762 (3) ZPO → Angabe von Gründen bei fehlender Genehmigung
Falls die Genehmigung des Protokolls durch die beteiligten Personen nicht eingeholt werden konnte, muss der Grund dafür angegeben werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, einschließlich der Aufnahme von Protokollen und der Anforderungen an die Dokumentation der Vollstreckungshandlungen.