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verfahrensrecht:inhalt_des_protokolls_bei_vollstreckungshandlungen

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Inhalt des Protokolls bei Vollstreckungshandlungen

§ 762 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die notwendigen Inhalte eines Protokolls bei Vollstreckungshandlungen.

§ 762 (2) ZPO

Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme; 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

siehe auch

§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.

verfahrensrecht/inhalt_des_protokolls_bei_vollstreckungshandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:19 von 127.0.0.1