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verfahrensrecht:angabe_von_gruenden_bei_fehlender_genehmigung

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Angabe von Gründen bei fehlender Genehmigung

§ 762 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Angabe von Gründen, wenn die Genehmigung des Protokolls durch die beteiligten Personen nicht eingeholt werden konnte.

§ 762 (3) ZPO

Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

siehe auch

§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.

verfahrensrecht/angabe_von_gruenden_bei_fehlender_genehmigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:19 von 127.0.0.1