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verfahrensrecht:aufnahme_eines_protokolls_durch_den_gerichtsvollzieher

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Aufnahme eines Protokolls durch den Gerichtsvollzieher

§ 762 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

§ 762 (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

siehe auch

§ 762 ZPO → Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.

verfahrensrecht/aufnahme_eines_protokolls_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:19 von 127.0.0.1