§ 829 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.
§ 829 (1) ZPO → Verbot der Zahlung und Gebot der Verfügungseinschränkung
Beschreibt, dass das Gericht dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verbieten und dem Schuldner gebieten muss, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.
§ 829 (2) ZPO → Zustellung des Pfändungsbeschlusses
Regelt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner sowie die Besonderheiten bei Zustellungen ins Ausland.
§ 829 (3) ZPO → Bewirkung der Pfändung durch Zustellung
Bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt.
§ 829 (4) ZPO → Einführung von Formularen für Pfändungsbeschlüsse
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formulare für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einzuführen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der besonderen Anforderungen an die Zustellung und Formulare.