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verfahrensrecht:verbot_der_zahlung_und_gebot_der_verfuegungseinschraenkung

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Verbot der Zahlung und Gebot der Verfügungseinschränkung

§ 829 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verbieten und dem Schuldner gebieten muss, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

§ 829 (1) ZPO

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

siehe auch

§ 829 ZPO → Pfändung einer Geldforderung
Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.

verfahrensrecht/verbot_der_zahlung_und_gebot_der_verfuegungseinschraenkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:26 von 127.0.0.1