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verfahrensrecht:zustellung_des_pfaendungsbeschlusses

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Zustellung des Pfändungsbeschlusses

§ 829 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner sowie die Besonderheiten bei Zustellungen ins Ausland.

§ 829 (2) ZPO

Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

siehe auch

§ 829 ZPO → Pfändung einer Geldforderung
Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.

verfahrensrecht/zustellung_des_pfaendungsbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:26 von 127.0.0.1