§ 808 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.
§ 808 (1) ZPO → Pfändung durch Besitznahme
Beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
§ 808 (2) ZPO → Belassung im Gewahrsam des Schuldners
Regelt, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners verbleiben können, sofern die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, und die Pfändung sichtbar gemacht werden muss.
§ 808 (3) ZPO → Benachrichtigung des Schuldners
Verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die erfolgte Pfändung zu informieren.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwahrung von beweglichen Sachen, sowie die Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers und der Beteiligten.