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§ 808 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.
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