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verfahrensrecht:pfaendung_durch_besitznahme

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Pfändung durch Besitznahme

§ 808 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.

§ 808 (1) ZPO

Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

siehe auch

§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

verfahrensrecht/pfaendung_durch_besitznahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:19 von 127.0.0.1