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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:benachrichtigung_des_schuldners

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Benachrichtigung des Schuldners

§ 808 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die erfolgte Pfändung zu informieren.

§ 808 (3) ZPO

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:19 von 127.0.0.1