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verfahrensrecht:belassung_im_gewahrsam_des_schuldners

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Belassung im Gewahrsam des Schuldners

§ 808 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners verbleiben können, sofern die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, und die Pfändung sichtbar gemacht werden muss.

§ 808 (2) ZPO

Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

siehe auch

§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

verfahrensrecht/belassung_im_gewahrsam_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:19 von 127.0.0.1