Nachzahlung von Leistungen

§ 904 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.

§ 904 (1) ZPO → Pfändungsfreiheit bestimmter Geldleistungen
Erklärt, dass bestimmte laufende Geldleistungen, die nachträglich ausgezahlt werden, von der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto ausgenommen sind.

§ 904 (2) ZPO → Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen bis 500 Euro
Beschreibt, dass Nachzahlungen von Geldleistungen und Arbeitseinkommen bis zu 500 Euro nicht der Pfändung unterliegen.

§ 904 (3) ZPO → Pfändungsfreiheit bei höheren Nachzahlungen
Regelt die Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen über 500 Euro, sofern sie in ihrem Bezugsmonat nicht zu pfändbarem Guthaben geführt hätten.

§ 904 (4) ZPO → Anwendung von § 903 auf Nachzahlungen
Bestimmt, dass für Nachzahlungen die Regelungen des § 903 entsprechend gelten.

§ 904 (5) ZPO → Festsetzung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Legt fest, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zuständig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Unpfändbarkeit bestimmter Nachzahlungen und der Festsetzung pfändungsfreier Beträge durch das Vollstreckungsgericht.