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verfahrensrecht:pfaendungsfreiheit_bei_nachzahlungen_bis_500_euro

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Pfändungsfreiheit bei Nachzahlungen bis 500 Euro

§ 904 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Nachzahlungen von Geldleistungen und Arbeitseinkommen bis zu 500 Euro nicht der Pfändung unterliegen.

§ 904 (2) ZPO

Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

siehe auch

§ 904 ZPO → Nachzahlung von Leistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.

verfahrensrecht/pfaendungsfreiheit_bei_nachzahlungen_bis_500_euro.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:58 von 127.0.0.1