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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendungsfreiheit_bestimmter_geldleistungen

finanzcheck24.de

Pfändungsfreiheit bestimmter Geldleistungen

§ 904 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass bestimmte laufende Geldleistungen, die nachträglich ausgezahlt werden, von der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto ausgenommen sind.

§ 904 (1) ZPO

Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

siehe auch

§ 904 ZPO → Nachzahlung von Leistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.

verfahrensrecht/pfaendungsfreiheit_bestimmter_geldleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:58 von 127.0.0.1