Nachverfahren

§ 600 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.

§ 600 (1) ZPO → Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren
Bestimmt, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.

§ 600 (2) ZPO → Unbegründetheit des Klageanspruchs
Regelt, dass die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten, wenn sich im Verfahren die Unbegründetheit des Klageanspruchs ergibt.

§ 600 (3) ZPO → Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisurteil
Besagt, dass bei Nichterscheinen einer Partei die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden sind.

siehe auch

ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, das ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird und in dem der Schuldner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird.