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§ 600 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass bei Nichterscheinen einer Partei die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden sind.
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
§ 600 ZPO → Nachverfahren
Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.
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