Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind.1) Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen.2)
Maßgebend für die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung ist, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung und einer Überprüfung durch Beweis zugänglich ist.3)
Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG [→ Irreführung durch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben] zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.4)
§ 5 (1) S. 1 GG → Meinungsfreiheit