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Maßgebend für die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung ist, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung und einer Überprüfung durch Beweis zugänglich ist.1)
Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind.2) Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen.3)
Bei Mischtatbeständen ist für die Abgrenzung entscheidend, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente einer Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung), oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind.4)
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