Kosten bei Streitgenossen

§ 100 ZPO

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

siehe auch

Kosten bei Streitgenossen

§ 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.

§ 100 (1) ZPO → Haftung nach Kopfteilen bei mehreren unterliegenden Parteien
Legt fest, dass mehrere unterliegende Parteien für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften.

§ 100 (2) ZPO → Ermessen des Gerichts bei unterschiedlicher Beteiligung
Erlaubt dem Gericht, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung als Maßstab zu nehmen.

§ 100 (3) ZPO → Besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel von Streitgenossen
Bestimmt, dass Streitgenossen nicht für Kosten haften, die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen verursacht wurden.

§ 100 (4) ZPO → Haftung als Gesamtschuldner bei Verurteilung
Regelt, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner für die Kostenerstattung haften, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Haftung bei mehreren Beteiligten und der Berücksichtigung besonderer Umstände.