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verfahrensrecht:haftung_nach_kopfteilen_bei_mehreren_unterliegenden_parteien

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Haftung nach Kopfteilen bei mehreren unterliegenden Parteien

§ 100 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass mehrere unterliegende Parteien für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften.

§ 100 (1) ZPO

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/haftung_nach_kopfteilen_bei_mehreren_unterliegenden_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1