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§ 100 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Streitgenossen nicht für Kosten haften, die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen verursacht wurden.
Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.
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