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verfahrensrecht:besondere_angriffs-_oder_verteidigungsmittel_von_streitgenossen

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Besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel von Streitgenossen

§ 100 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Streitgenossen nicht für Kosten haften, die durch besondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines anderen Streitgenossen verursacht wurden.

§ 100 (3) ZPO

Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/besondere_angriffs-_oder_verteidigungsmittel_von_streitgenossen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1