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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ermessen_des_gerichts_bei_unterschiedlicher_beteiligung

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Ermessen des Gerichts bei unterschiedlicher Beteiligung

§ 100 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung als Maßstab zu nehmen.

§ 100 (2) ZPO

Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/ermessen_des_gerichts_bei_unterschiedlicher_beteiligung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1