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§ 100 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung als Maßstab zu nehmen.
Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.
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