Klageschrift

§ 253 (1) ZPO → Zustellung der Klageschrift
§ 253 (2) ZPO → Inhalt der Klageschrift
§ 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift
§ 253 (4) ZPO → Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift
§ 253 (5) ZPO → Einreichung der Klageschrift

Die Erhebung der Klage erfolgt gemäß § 253 (1) ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

siehe auch

§§ 1 - 252 ZPO → Allgemeine Vorschriften

Klageschrift

§ 253 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.

§ 253 (1) ZPO → Erhebung der Klage durch Zustellung
Erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt.

§ 253 (2) ZPO → Inhalt der Klageschrift
Listet die zwingenden Inhalte der Klageschrift auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie der genauen Angabe des Anspruchsgegenstandes und -grundes.

§ 253 (3) ZPO → Zusätzliche Angaben in der Klageschrift
Empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift, wie Informationen zu Mediationen, dem Streitwert und Bedenken gegen Videoverhandlungen.

§ 253 (4) ZPO → Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift
Bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind.

§ 253 (5) ZPO → Einreichung der Klageschrift und Abschriften
Regelt die Einreichung der Klageschrift bei Gericht und die Notwendigkeit von Abschriften, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Schritte und Anforderungen im Verfahren bis zum Urteil, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Bestimmung von Verfahrensweisen und der Zustellung von Schriftsätzen.

Klageschrift

§ 587 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, sowie die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein muss.

§ 587 ZPO

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 2 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.