Klageerwiderung; Replik

§ 277 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.

§ 277 (1) ZPO → Verteidigungsmittel und Äußerungen in der Klageerwiderung
In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen und sich zu bestimmten Verfahrensfragen zu äußern.

§ 277 (2) ZPO → Einreichung der Klageerwiderung durch Rechtsanwalt
Der Beklagte ist darüber zu belehren, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung.

§ 277 (3) ZPO → Frist zur schriftlichen Klageerwiderung
Legt die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung fest.

§ 277 (4) ZPO → Stellungnahme auf die Klageerwiderung
Regelt die Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Klageerhebung, Klageerwiderung und der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.