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§ 277 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, welche Verteidigungsmittel der Beklagte in der Klageerwiderung vorbringen muss und welche Äußerungen zu Verfahrensfragen erforderlich sind.
In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, 1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.
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